Verord­nungen der Kranken­kassen sind generell 28 Tage gültig. Bei einem dring­enden Behand­lungs­bedarf muss die Behand­lung inner­halb von 14 Tagen starten. Dies wird auf der Verord­nung geson­dert vermerkt. Ver­ord­nungen von Berufs­ge­nossen­schaften (Unfall-/ Durch­gangs­ärzten) müssen inner­halb von 7 Tagen begonnen werden. Privat­ver­ord­nungen sind an diese Vor­gaben nicht gebunden.